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Unterhaltsrecht

Neues Urteil zum Unterhaltsrecht geschiedener Ehepartner

Artikel von Volle Kanne, Susanne

Am 13.6.2001, verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur Besserstellung geschiedener Partner, die im Laufe der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgingen. Nach wie vor sind es hauptsächlich Frauen, die für die Erziehung der Kinder eine berufliche Auszeit nehmen. Im Scheidungsfall wurde das bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts bisher nicht berücksichtigt. Ist die Frau nach der Scheidung wieder in den Job eingestiegen, wurde ihr Verdienst vom Unterhalt des Ehegatten abgezogen. Die 50-jährige Margot Nawoi aus Bayern akzeptierte diese Vorgehensweise nicht. Sie klagte, mit dem Ergebnis, dass der Bundesgerichthof für sie und damit zu Gunsten aller entschied, die sich in der Ehe um Haushalt und Kinder kümmerten.
Das neue Urteil betrifft genau diejenigen, die vor der Scheidung nicht gearbeitet haben, danach aber wieder einer Berufstätigkeit aufnehmen möchten. In diesen Fällen kann das Urteil mehr Geld im Portemonnaie des geschiedenen Partners bedeuten - Männern wie Frauen. Das geschlechtsneutral formulierte Urteil betrifft in erster Linie Frauen. Daher sprechen wir der Einfachheit halber von Frauen die Unterhalt bekommen und Männern, die Unterhalt zahlen.
Bisher wurde das neue Gehalt komplett mit dem Unterhalt verrechnet, so dass der Unterhalt eventuell sogar ganz wegfiel. Vorausgesetzt die Frau hat während der Ehe nicht gearbeitet. Ist sie vor der Scheidung einem Job nachgegangen, war die Berechnungsgrundlage anders. Der Unterhaltsbedarf wurde nur nach den zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegenden Einkünfte festgelegt. Das führte dazu, dass Rechtsanwälte ihren Mandantinnen rieten, sich noch vor der Scheidung einen Job zu suchen, um finanziell besser da zu stehen. Für bereits geschiedene Frauen rechnete es sich in vielen Fällen nicht, eine Berufstätigkeit zu ergreifen, weil dadurch der Anspruch auf Unterhalt wegfallen konnte. Das soll nun anders werden.

Rechenexempel
Fall 1: DIE EHEFRAU ARBEITET NICHT (hier hat sich nichts geändert)
Einer Frau, die nach der Ehe (noch) nicht wieder arbeitet, stehen 3/7 des bereinigten Einkommens ihres geschiedenen Mannes zu. Beträgt sein Einkommen 5.000,- DM, stehen ihr davon 3/7 zu, das macht 2.142,85 DM. Je nach Entscheidung des Richters wird heute auch schon die Hälfte des Einkommens zugestanden. Das hängt aber von der Einzelentscheidung ab.

Fall 2: DIE EHEFRAU HAT EIGENES EINKOMMEN
Hier wird der Unterschied in den Anrechnungsmethoden deutlich, vor allem wenn man davon ausgeht, dass die Frau ganztags arbeitet und ein Einkommen von beispielsweise 3.000,- DM hat. Verdient der Mann 5.000,- DM, hätten ihr nach der bisherigen Berechnung nach wie vor nur 2.142,85 DM zugestanden. Da sie durch ihre Berufstätigkeit schon mehr als das verdient, musste der Mann gar keinen Unterhalt zahlen. Der so genannte Aufstockungsunterhalt entfiel.

Nach der neuen Berechnungsmethode, die die Richter jetzt anwandten, wird das Einkommen (beziehungsweise die beiden Einkommen) der Ex-Ehegatten zusammengezählt. Gemeinsam hat das Paar 8.000,- DM. Die Frau hat einen Anspruch auf 3/7 des gesamten Einkommens, also 3.428,57 DM. Nach der neuen Regelung stehen ihr abzüglich ihres eigenen Einkommens noch 428,57 DM von dem geschiedenen Partner zu. Bisher hätte sie keinen Anspruch auf Unterhalt gehabt - zumal in diesem Fall das Gehalt von 3000,- DM schon 900,- DM über dem Unterhaltslimit lag.

Ausgleich für Hausfrauen, die nach Scheidung wieder arbeiten
Das neue Modell soll den Ausgleich für die unentgeltliche Arbeit gewährleisten, die die Frau während der Ehe geleistet hat. Denn, wer nicht arbeitet, bekommt für die Haushaltsführung und Kindererziehung auch im Nachhinein keine Vergütung. Nun wird die Tätigkeit der "Hausfrau" als wirtschaftlicher Wert insofern anerkannt, als dass die neue Berufstätigkeit der Frau quasi die bisherige Familientätigkeit ersetzt. Frauen, die nach der Scheidung weiterhin zuhause bleiben, bekommen nicht mehr Unterhalt als vorher. Die neue Regelung schafft einen Anreiz, nach der Scheidung wieder in den Job einzusteigen, weil der Arbeitseinsatz auch zu höheren Einnahmen führt. Das Einkommen wird nur noch teilweise mit dem Unterhalt verrechnet und kommt den geschiedenen Partnern zu gleichen Teile zugute.

Unterhalt für Kinder wird zuerst abgezogen
Das Rechenexempel verändert sich, wenn auch Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Der Unterhalt für die Kinder wird vorweg von dem Betrag abgerechnet, den der Mann mehr ver-dient. Beträgt diese Differenz wie in unserem Beispiel 2.000,- DM und der Kinderunterhalt beispielsweise 1.200,- DM, bleiben nur noch 800,- DM, die zwischen den geschiedenen Ehepartnern aufgeteilt werden. Die Kinder kommen in jedem Fall zuerst.

Richten sich Unterhaltszahlungen auch nach Dauer der Ehe?
Abgesehen von Kurzehen unter zwei Jahren, bei denen ein Unterhaltsanspruch von vornherein ausgeschlossen sein kann, sind Unterhaltszahlungen zeitlich nicht begrenzt. Sie sind auch nicht abhängig davon, ob noch Kinder im Haus sind, sondern von der faktischen Situation des Ex-Partners. Heiratet der Unterhaltsberechtigte wieder, entfällt sein Anspruch.
Wenn der Unterhaltsberechtigte nicht einsieht, wieder zu arbeiten, greifen festgelegte Bestimmungen:
Sind die Kinder mindestens zehn bis zwölf Jahre alt, kann der Mutter eine Halbtagstätigkeit zugemutet werden, ist das Kind 16 Jahre, sogar eine Ganztagsbeschäftigung. Je nach Höhe des Einkommens, bleibt dennoch (siehe Beispiele) ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.

Betroffen sind auch "Altfälle"
Die neue Regelung ist zwar kein Gesetz, sondern ein Urteil, doch es betrifft auch diejenigen, deren Unterhalt nach der alten Regelung berechnet wurde. Denn die Zivilprozessordnung besagt, dass im Falle einer Urteilsfindung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - wie das hier der Fall ist - Änderungsanträge gestellt werden können und der Unterhalt auch neu eingeklagt werden kann. Ein Gesetz ist nicht nötig, da das Urteil das Gesetz rechtsverbindlich auslegt. Insofern ist mit diesem Urteil tatsächlich ein Eckpfeiler in Sachen Unterhaltsrecht gesetzt worden und es ist damit zu rechnen, dass es eine Flut von Abänderungsklagen nach sich zieht.

Mit freundlicher Genehmigung von:
Volle Kanne, Susanne
Volle Kanne, Susanne

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