[Previous entry: "Chat im virtuellen Unternehmerinnenforum www.u-netz.de"] [zum aktuellen Eintrag] [Next entry: "Frauenhäuser können hoffen"]

09/16/2004 "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Termin beachten"

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Termin beachten

Das Bundesfamilienministerium erinnert: Entlastungsbetrag für die
Lohnsteuerkarte bis zum 20. September beantragen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weist darauf
hin, dass der neue steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis
zum 20. September bei den Gemeinden schriftlich beantragt werden muss. Nur
dann können diese die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 mit der Lohnsteuerklasse
II versenden.

Der steuerliche Entlastungsbetrag für tatsächlich Alleinerziehende ist von
der Bundesregierung zum 1. Januar 2004 neu eingeführt worden. Er beträgt
jährlich 1.308 Euro. Den Entlastungsbetrag erhalten allein stehende Alleinerziehende,
wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das sie Kindergeld oder die
Freibeträge für Kinder erhalten. Bei der Lohnsteuer wird der Freibetrag durch die
Eintragung der Lohnsteuerklasse II auf der Steuerkarte berücksichtigt.

Der neuer Steuerentlastungsbetrag berücksichtigt den haushaltsbedingten
Mehraufwand, den echte Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben, egal
ob diese verheiratet oder unverheiratet zusammen leben. Gemäß dem Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird dieser Mehraufwand dauerhaft
steuerlich berücksichtigt. Zugleich werden mit dem neuen Steuerfreibetrag
die Belastungen weitgehend ausgeglichen, die dieser Gruppe durch den Wegfall des
ehemaligen Haushaltsfreibetrags entstehen, der auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von November 1998 zurückgeht. .

Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse erfolgt durch die Gemeinden. Nur wenn
die Kinder volljährig sind, wird die Steuerklasse II vom Finanzamt eingetragen.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend